Die Erntezeit ist voll im Gange und trotz der offenen Umgebung, in der landwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden, erzeugen landwirtschaftliche Maschinen unvermeidlich einige Lärmbelästigungen. Oft führt dies zu Konflikten mit den Nachbarn. Um Ärger zu vermeiden, reicht meist ein gesunder Menschenverstand, eine gute Kenntnis der Gesetze und ein beiderseitiger guter Willen aus, um das Gleichgewicht in den Beziehungen zu den Nachbarn aufrechtzuerhalten.
Es ist unmöglich, den Mähdrescher zu betätigen, ohne dass jemand ihn bemerkt! Schlimmer noch, wenn die Ernte nachts stattfindet. Doch der Lärm darf weder die Ruhe der Nachbarschaft noch die Gesundheit des Menschen beeinträchtigen, weder durch seine Dauer, seine Wiederholung noch seine Intensität. Mit Ausnahme von Verkehrslärm und Lärm durch Flugzeuge, Umweltschutzanlagen und Energieverteilungsleitungen sind alle betroffen, auch die Landwirte.
Der vom Ackerbau und Viehzucht und nicht klassifizierten landwirtschaftlichen Aktivitäten ausgehende Lärm wird vom Gesetz als Nachbarschaftslärm betrachtet. Mit Erlass vom 31. August 2006 wurden im Gesundheitsgesetzbuch (Code de la santé publique) einzelne Regelungen zur Bekämpfung von Aktivitätslärm eingeführt.
Der Artikel R1334-43 des Gesundheitsgesetzbuches legt die Grenzwerte für den Lärm fest, der nicht überschritten werden darf. Die Artikel R1334-32 und R1334-34 des Gesundheitsgesetzbuches setzen das Grenzniveau für den Lärm auf 5 dB (A) tagsüber (von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 3 dB (A) nachts (von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr) fest. Lärm besteht aus dem Unterschied zwischen der Umgebungslautstärke, einschließlich des in Frage stehenden Lärms, und dem Restlärm (abzüglich des speziellen Lärms).
Um einen Verstoß festzustellen, müssen geräuschmessende Arbeitsschritte von einem Fachmann durchgeführt werden. Laut Artikel L. 571-18 des Code de l’environnement kann es sich dabei um einen Personenkreis handeln, der unter anderem Strafverfolgungsbeamte, Gesundheitsinspektoren und Mitarbeiter von Gebietskörperschaften einschließt, vorausgesetzt, dass sie vom Staatsanwalt zugelassen und vereidigt sind.
Die Aussaat, Ernte und Wartung der landwirtschaftlichen Maschinen werden als dringende Eingriffe eingestuft und sind daher toleriert, solange sie das Lärmschutzgesetz einhalten. Laut Artikel L112-16 des Baurechts- und Wohnungsgesetzbuches werden Schäden, die durch Landwirtschaftslärm an einer Wohnung verursacht werden, nicht ersetzt, wenn der Bauantrag für die betroffene Wohnung gestellt wurde, während die landwirtschaftliche Tätigkeit bereits existierte. Natürlich gilt dies nur, wenn der landwirtschaftliche Betrieb das Gesetz und die Vorschriften über den Nachbarschaftslärm einhält.