Seit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 hat sich die soziale Absicherung von Pflegebedürftigen erheblich verbessert. Unter der Schirmherrschaft der landwirtschaftlichen Krankenkasse gibt es auch eine landwirtschaftliche Pflegekasse, die auf dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI basiert.
Die Versicherungspflicht gilt für alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. In bestimmten Fällen wie bei Landwirten, Rentnern und landwirtschaftlichen Altenteilern sind Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder in der Regel beitragsfrei mitversichert.
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe durch andere benötigen. Seit 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der nicht mehr zwischen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen unterscheidet. Stattdessen gilt der Grad der Selbstständigkeit als maßgeblich für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Die Versicherten haben Anspruch auf verschiedene Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistung, Leistungen bei vollstationärer Pflege, Kurzzeitpflege, Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege), Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung bundesweit 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Beitragssatz 4,0 Prozent.